Eine weitere, vor allem in der Gunst der Wählerinnen...
... hoch im Kurs stehende Regel findet man(n), wenn man die Scharia noch nüchterner anschaut, als gebsn es schon getan hat. Und zwar kann die Frau die Scheidung nach klassischer Lehre nur aus zwei Gründen verlangen: 1. Wenn der Ehemann seiner Verpflichtung zum Unterhalt oder 2. er über längere Zeit seiner Verpflichtung zum Geschlechtsverkehr nicht nachkommt.
Wenn das kein Grund für die baldmöglichste (Teil-)Einführung der Scharia ist.
Eine weitere, vor allem in der Gunst der Wählerinnen...
Wenn das kein Grund für die baldmöglichste (Teil-)Einführung der Scharia ist.