[Allerlei] Entscheid der Eidgenössischen Datenschutzkommission zu Spam

Möglicherweise ist der Entscheid (VPB 69.106) der Eidgenössischen Datenschutzkommission (EDSK) vom 15. April 2005 in Sachen Spam / Martin Fürst der Internet- resp. Bloggemeinde ja schon bekannt, ich aber bin erst vor kurzem darüber gestolpert.

Vorgeschichte des Entscheids:

Nach mehreren Beschwerden an seine Stelle hat der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte (EDSB) an die Adresse von Martin Fürst (bzw. dessen Firma) eine Empfehlung erlassen. Da sich Martin Fürst mit dieser nicht einverstanden erklärte, wurde die Empfehlung an die EDSK weitergezogen.

Die EDSK hat in ihrem Entscheid (grob zusammengefasst) nun Folgendes entschieden:

Die Zustellung von unverlangter E-Mail-Werbung an unbekannte und wahllos zusammengestellte Adressen, welche im Internet gesammelt wurden, ist nur zulässig, wenn die Adressaten vorher ausdrücklich der Zustellung zugestimmt haben ("Opt-In"). Eine Möglichkeit, z.B. per Link oder E-Mail, die Werbung abzubestellen ("Opt-Out") genügt bei Spam nicht.

Mir unverständlich ist übrigens, warum der Entscheid der EDSK anonymisiert ist. Anhand der Empfehlung des EDSB, auf die im Entscheid der EDSK verwiesen ist, ist es nämlich ein Leichtes, herauszufinden, dass es sich bei Herr "X." um niemanden Anderes als Martin Fürst handelt.

<Juristenfutter>

Aus juristischer Sicht interessant ist die Argumentation, warum auch "E-Mail-Adressen mit Phantasiebezeichnungen" als Personendaten zu gelten haben. Personendaten sind nach Datenschutzgesetz (Art. 3 Bst. a) "alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen". Bis anhin ging man davon aus, dass Personen dann bestimmbar sind, wenn "eine Identifikation durch die Kombination verschiedener Informationen ohne einen unverhältnismässigen Aufwand möglich ist" (Kommentar zum DSG, Maurer/Vogt). Im Entscheid der EDSK wird die Bestimmbarkeit aber deutlich grosszügiger ausgelegt (Erwägung 2.4, Seite 10):
Selbst wenn - wie die Beklagten geltend machen - nicht einmal der Provider imstande wäre, einer E-Mail-Adresse den Namen einer Person zuzuordnen, liegt gleichwohl Bestimmbarkeit des Adressinhabers im Sinne des DSG vor. Denn wenn Personen aktive Kommunikationswege (Telefonnummern, E-Mail-Adressen) zur Verfügung stellen und über diese erreicht werden können, liegt eine eindeutige Koppelung zwischen den Personen und diesen Daten vor.
Und noch deutlicher:
Die Frage, ob Personendaten im Sinne des DSG vorliegen oder nicht, hängt nicht davon ab, welchen Mühen sich die Beklagten unterziehen wollen oder können, um die Personen hinter ihren E-Mail-Adresssammlungen und deren Interessen zu identifizieren, bevor sie diesen E-Mail-Werbung senden. Die Entscheidung, ob Personendaten vorliegen, hängt vielmehr einzig davon ab, ob diese Daten einer bestimmten Person zugeordnet werden können oder nicht.
</Juristenfutter>
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