Hoffnung für Minarett-Aficionados
Nach dem sonntäglichen Volksvotum ist das Entsetzen gross. Auf der einen Seite über den nicht ausschliesslich islamfreundlichen Ausgang der Abstimmung, auf der anderen über das angeblich arrogante und demokratieverkennende Presseecho aus dem Ausland.
Aber nicht verzagen, liebe Muslime. Klar, seit Sonntag ist nun in unserer Verfassung niedergeschrieben, dass der Bau von Minaretten verboten ist. Unschön. Aber wie alle Bestimmungen können wir auch hier mit einer Prise Paragrafenreiterei und einer robusten, völkerrechtskonformen Auslegung des Volkswillens, die Grenzen des Möglichen ausloten.
Erstens ist ja nur der Bau von Minaretten verboten. Die Umnutzung von passenden Bauten ist nicht ausdrücklich geregelt und deshalb eine mögliche Alternative. Politisch und religionsfriedensmässig heikel dürfte die Umnutzung von ehemaligen Kirchtürmen sein, aber wie wär’s mit alten Industriekaminen oder Toni Brunners Getreidesilo?
Zwotens ist lediglich der Bau von Minaretten verboten. Über den Bau von Aussichtstürmchen, Wasserspeichern, Bungeeplattformen als Teil von Moscheen verliert die neue Verfassungsregelung kein Wort - auch wenn diese Vertikalbauten - oh, welch glücklicher Zufall - Gebetstürmchen zum Verwechseln ähnlich geraten sollten.
Wird damit der Volkswille respektiert? Eine Frage, welche der Wahrheit nur bedingt näher kommt. Denn: Wurde die Alpeninitiative, die das Schweizer Volk 1994 angenommen haben, jemals umgesetzt? Oder anders gefragt: Erfolgt der alpenquerende Gütertransitverkehr von Grenze zu Grenze auf der Schiene, wie es Art. 84 Abs. 2 der Verfassung befiehlt? Eben.
Aber nicht verzagen, liebe Muslime. Klar, seit Sonntag ist nun in unserer Verfassung niedergeschrieben, dass der Bau von Minaretten verboten ist. Unschön. Aber wie alle Bestimmungen können wir auch hier mit einer Prise Paragrafenreiterei und einer robusten, völkerrechtskonformen Auslegung des Volkswillens, die Grenzen des Möglichen ausloten.
Erstens ist ja nur der Bau von Minaretten verboten. Die Umnutzung von passenden Bauten ist nicht ausdrücklich geregelt und deshalb eine mögliche Alternative. Politisch und religionsfriedensmässig heikel dürfte die Umnutzung von ehemaligen Kirchtürmen sein, aber wie wär’s mit alten Industriekaminen oder Toni Brunners Getreidesilo?
Zwotens ist lediglich der Bau von Minaretten verboten. Über den Bau von Aussichtstürmchen, Wasserspeichern, Bungeeplattformen als Teil von Moscheen verliert die neue Verfassungsregelung kein Wort - auch wenn diese Vertikalbauten - oh, welch glücklicher Zufall - Gebetstürmchen zum Verwechseln ähnlich geraten sollten.
Wird damit der Volkswille respektiert? Eine Frage, welche der Wahrheit nur bedingt näher kommt. Denn: Wurde die Alpeninitiative, die das Schweizer Volk 1994 angenommen haben, jemals umgesetzt? Oder anders gefragt: Erfolgt der alpenquerende Gütertransitverkehr von Grenze zu Grenze auf der Schiene, wie es Art. 84 Abs. 2 der Verfassung befiehlt? Eben.
gebsn - Dienstag, 1. Dezember 2009, 16:31