[Politik] Ausweitung der Ladenöffnung am Sonntag auf dem Klageweg angedroht
Da haben wir noch nicht mal über die Änderung des Arbeitsgesetzes abgestimmt, und bereits denkt der Detaillisten-Verband für den Fall der Annahme der Vorlage laut und öffentlich in der BaZ von heute über Musterprozesse gegen die Ungleichbehandlung bzw. Diskriminierung der Detaillisten nach, die nicht von der Vorlage profitieren:
Die BaZ macht sich weniger Sorgen, ihrer Meinung nach sind
Zu dem von den Gegnern der Vorlage vorgebrachten Argument, dass die Änderung des Arbeitsgesetzes nur ein erster Schritt in die Richtung der generellen Aufhebung des Sonntagsarbeitsverbots ist, führt die BaZ weiter aus:
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«Sonntagsarbeit nur für Dienstleistungen und Verkauf in Bahnhöfen, und auch da nur in ausgewählten Zentren - das wäre für unser Land ein einmaliger Fall rechtlicher Willkür», sagt der Zuger Jurist Peter Kündig, Präsident des Schweizer Detaillisten-Verbandes, gegenüber der baz. Kündig ist überzeugt: «Sagt das Volk am Sonntag Ja, geht es nicht lange, bis ein diskriminierter Detailhändler oder ein diskriminiertes Bahnhofzentrum die Ungleichbehandlung vor dem Gesetz bis vor Bundesgericht anfechten wird.»Es wird also schon jetzt "angedroht", was die Gegner der Änderung prophezeit haben: die Ausweitung der Regelung im geänderten Arbeitgesetz auf dem Klageweg. Da bin ich nachgerade froh, dass ich ein (zögerliches) "Nein" per Briefwahl eingereicht habe.
Die BaZ macht sich weniger Sorgen, ihrer Meinung nach sind
"Die rechtlichen Grundlagen für eine solche Klage auf Gleichbehandlung [...] indes schmal: "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich", sagt die Bundesverfassung: "Niemand darf diskriminiert werden." Doch das Diskriminierungsverbot bezieht sich auf Unterschiede der Herkunft und des Geschlechts natürlicher Personen. Eine Gleichheit zwischen Geschäften unterschiedlichen Standorts in oder um Bahnhöfe gibt es vor dem Gesetz nicht."Das ist natürlich nur bedingt richtig. Das Gleichbehandlungsgebot (in Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung), welches sozusagen die Grundregel zum speziellen Diskriminierungsverbot ist, bezieht sich auch auf juristische Personen. Insofern müssen auch Geschäfte vor dem Gesetz gleich behandelt werden. Allerdings nach dem schönen Spruch, den die ganze Juristeninnung jetzt mit mir im Chor aufsagen darf ... 1, 2, 3: "Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln". Das heisst: Natürlich wird ein Geschäft, welches 500 Meter vom Bahnhof entfernt ist, nicht gleich wie ein Geschäft im Bahnhofsgebäude selbst behandelt. Aber wie es sieht bei 50 oder 100 Metern aus? Und welches sind denn nun wirklich "auf Grund des Reiseverkehrs Zentren des öffentlichen Verkehrs"? Das werden wohl wirklich die Gerichte entscheiden müssen.
Zu dem von den Gegnern der Vorlage vorgebrachten Argument, dass die Änderung des Arbeitsgesetzes nur ein erster Schritt in die Richtung der generellen Aufhebung des Sonntagsarbeitsverbots ist, führt die BaZ weiter aus:
Dennoch haben die eidgenössischen Räte die Flucht nach vorn schon ergriffen: "Der Bundesrat wird beauftragt, eine gesetzliche Grundlage vorzulegen", welche "die Beschäftigung von Arbeitnehmenden am Sonntag ermöglicht", hat der Ständerat vor einem Jahr beschlossen.Ich muss sagen, ich fühle mich in meinem Stimmentscheid bestätigt.
Auch der Bundesrat wünscht diese Ausdehnung. Nächsten Mittwoch will auch der Nationalrat die Motion für Sonntagsarbeit ohne Beschränkung auf Bahnhofzentren diskutieren.
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gebsn - Freitag, 25. November 2005, 11:37